OGH 14Os73/90; 13Os5/08x; 23DS5/24y (RS0089510)

OGH14Os73/90; 13Os5/08x; 23DS5/24y4.3.2025

Rechtssatz

Die Frage der Tatbestandsmäßigkeit der Unterlassung muss auf denjenigen einzelnen bezogen werden, der als Unterlassungstäter im konkreten Fall in Betracht kommt; denn nur die Unterlassung einer Handlung, die gerade diesem möglich gewesen wäre, kann Unrechtsqualität haben. Diese individuelle Handlungsfähigkeit gehört somit zum Tatbestand des Unterlassungsdeliktes.

Normen

StGB §2 D

14 Os 73/90OGH07.08.1990
13 Os 5/08xOGH24.04.2008

Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre ist bereits auf der Ebene des Tatbestands die Frage einer tatsächlichen Handlungsmöglichkeit in Rechnung zu stellen (WK-StGB - 2 § 2 Rz 46 ff). (T1); Beisatz: Nicht entscheidend ist in einem solchen Fall, ob eine die tatsächliche Handlungsunfähigkeit bewirkende Antriebslosigkeit auf der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht. (T2)

23 DS 5/24yOGH04.03.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900807_OGH0002_0140OS00073_9000000_001

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