Normen
| 4 Ob 591/89 | OGH | 07.11.1989 |
Veröff: ImmZ 1990,6 | ||
| 1 Ob 2171/96p | OGH | 03.10.1996 |
| 7 Ob 78/06f | OGH | 11.10.2006 |
Beisatz: Eine Klausel die zwischen nützlichen und notwendigen Aufwendungen nicht unterscheidet, ist nach § 9 Abs 1 KSchG unwirksam. (T1) | ||
| 2 Ob 104/12a | OGH | 13.06.2012 |
Auch; nur: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist schon im Vorhinein zulässig. (T2) | ||
| 5 Ob 152/14k | OGH | 18.11.2014 |
Auch | ||
| 9 Ob 4/23p | OGH | 24.01.2024 |
| 8 Ob 6/24a | OGH | 22.03.2024 |
Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T3)<br/>Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T4) | ||
| 9 Ob 31/25m | OGH | 27.05.2025 |
| 6 Ob 162/24b | OGH | 13.08.2025 |
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (§ 1036 ABGB). (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0040OB00591_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
