Rechtssatz
Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen, soweit nicht § 10 MRG anzuwenden ist, ist grundsätzlich auch schon im Vorhinein zulässig.
| 5 Ob 152/14k | OGH | 18.11.2014 |
Beisatz: Dass die betreffenden Investitionen allenfalls nicht nach § 10 MRG ersatzfähig sind, macht den vertraglichen Vorausverzicht allein nicht sittenwidrig. (T1)<br/> |
| 8 Ob 6/24a | OGH | 22.03.2024 |
Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T2)<br/>Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T3) |
| 6 Ob 162/24b | OGH | 13.08.2025 |
Beisatz wie T2: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionen auf Ersatzansprüche verzichtet. Ausgenommen davon sind Ansprüche für von ihm getätigte Aufwendungen, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters gefallen sind (§ 1036 ABGB). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0070OB00523_8900000_001
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