OGH 4Ob565/87; 6Ob674/90; 4Ob258/98i; 1Ob195/01k; 10Ob63/08z; 4Ob44/25m (RS0020755)

OGH4Ob565/87; 6Ob674/90; 4Ob258/98i; 1Ob195/01k; 10Ob63/08z; 4Ob44/25m29.9.2025

Rechtssatz

Die Befristung des § 1111 ABGB gilt nicht für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (SZ 8/38).

Normen

ABGB §1111 B

4 Ob 565/87OGH03.11.1987

Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245

6 Ob 674/90OGH18.10.1990
4 Ob 258/98iOGH20.10.1998

Auch; Veröff: SZ 71/169

1 Ob 195/01kOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Wird das Bestandobjekt entgegen § 1109 ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. (T1)

10 Ob 63/08zOGH14.10.2008

Vgl; Beisatz: Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar, nicht aber wegen Verletzung der Rückstellungspflicht oder für Benützungsentgeltansprüche gilt. (T2)

4 Ob 44/25mOGH29.09.2025

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00565_8700000_002

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