OGH 14ObA29/87; 9ObA156/08v; 8ObA58/24y (RS0051411)

OGH14ObA29/87; 9ObA156/08v; 8ObA58/24y27.2.2025

Rechtssatz

Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht.

Normen

ArbVG §105
ArbVG §132 Abs4 Satz1

14 ObA 29/87OGH06.05.1987

Veröff: SZ 60/80 = Arb 10665

9 ObA 156/08vOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Lehrer an Islamischer Religionspädagogischer Akademie. (T1); Beisatz: Die Auffassung, nur für die unmittelbare Verbreitung von Heilswahrheiten zuständige Personen seien als Tendenzträger zu qualifizieren, ist zu eng. (T2); Beisatz: Aus dem Tendenzschutz nach § 132 ArbVG folgt, dass der österreichische Gesetzgeber den Kirchen und Religionsgesellschaften nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihnen in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überlässt, ob die Weiterbeschäftigung eines Lehrers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist. (T3)

8 ObA 58/24yOGH27.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_007

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