OGH 14ObA29/87; 9ObA184/01a; 9ObA156/08v; 8ObA58/24y (RS0051380)

OGH14ObA29/87; 9ObA184/01a; 9ObA156/08v; 8ObA58/24y27.2.2025

Rechtssatz

Der in § 132 Abs 4 ArbVG normierte Tendenzschutz ist von dem Gedanken bestimmt, daß die allgemeine Beteiligung der Arbeitnehmer an bestimmten Entscheidungen des Betriebsrates in sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in bestimmten Unternehmen und Betrieben wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht oder nicht in gleichem Maße wie sonst zustehen soll.

Normen

ArbVG §132 Abs4

14 ObA 29/87OGH06.05.1987

Veröff: SZ 60/80 = JBl 1988,62 = Arb 10665

9 ObA 184/01aOGH05.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Es sind alle Bestimmungen über die Betriebsverfassung unanwendbar, die mit der konfessionellen Zwecksetzung des Betriebes oder Unternehmens in Widerspruch stehen. Dahinter steht, dass die Regelung durch das staatliche Arbeitsrecht die den gesetzlich anerkannten Kirchen eingeräumte Autonomie zu respektieren hat. (T1); Veröff: SZ 74/145

9 ObA 156/08vOGH28.01.2009
8 ObA 58/24yOGH27.02.2025

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_014OBA00029_8700000_004

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