OGH 12Os14/87; 15Os27/89; 13Os67/90 (RS0089309)

OGH12Os14/87; 15Os27/89; 13Os67/9024.6.2025

Rechtssatz

Notwendig im Sinne des § 3 Abs 1 StGB ist jene Verteidigungshandlung, die aus der Situation des Angegriffenen ("ex ante") gesehen, wenngleich unter Beachtung objektiver Kriterien gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingreift, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann.

Normen

StGB §3 Abs1 A2

12 Os 14/87OGH26.03.1987

Veröff: SSt 58/20

15 Os 27/89OGH18.04.1989

Beisatz: Verläßlich heißt sofort und endgültig. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28

13 Os 67/90OGH03.07.1990

Beis wie T1; Veröff: RZ 1991/9 S 47

14 Os 73/06aOGH18.12.2006

Ähnlich; Beisatz: Das Maß notwendiger Verteidigung ist begrenzt mit jenem Eingriff, der den unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff verlässlich iS von sofort und endgültig abwehrt (WK2 § 3 Rz85ff). (T2); Beisatz: Hier: Zur Putativnothilfe iSd § 8 StGB. (T3)

11 Os 45/18dOGH19.07.2018

Vgl

4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T4); Veröff: SZ 2019/106

1 Ob 137/24iOGH09.10.2024

vgl

4 Ob 191/24bOGH24.06.2025

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Da es sowohl für die Beurteilung, ob eine Notwehrsituation vorlag, als auch jene, ob dem Angegriffenen ein Notwehrexzess anzulasten ist, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, liegt darin – vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)<br/>Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T6)<br/>Beisatz: Da die Notwendigkeit der Abwehrhandlung ex ante zu beurteilen ist, kann die Unzulässigkeit der Reaktion des Angegriffenen nicht aus der beim Angreifer letztlich eingetretenen Verletzungsfolge abgeleitet werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0120OS00014_8700000_001

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