OGH 5Ob159/86; 5Ob66/88; 5Ob98/95; 5Ob2076/96x; 5Ob2099/96d; 5Ob61/25v (RS0018108)

OGH5Ob159/86; 5Ob66/88; 5Ob98/95; 5Ob2076/96x; 5Ob2099/96d; 5Ob61/25v23.9.2025

Rechtssatz

Die von § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht fehlt, wenn der bloß zum Zweck der Untervermietung geschlossene Hauptmietvertrag nicht nur der Umgehung der Mietzinsbeschränkungen und Kündigungsbeschränkungen, sondern auch dazu dienen soll, es dem Hauptmieter zu ermöglichen, durch die Untervermietung der im Standard gehobenen Wohnung das für diese Standardanhebung von ihm aufgewendete Kapital samt angemessener Verzinsung und angemessenem Gewinn während der Bestanddauer der Standardanhebung wieder hereinzubringen (ohne daß der Hauseigentümer mehr als den Kategoriemietzins erhält).

Normen

ABGB §916 B
MRG §2 Abs3
MRG §37 Abs1 Z1

5 Ob 159/86OGH20.01.1987

Veröff: SZ 60/8 = MietSlg XXXIX/3

5 Ob 66/88OGH06.09.1988

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 159/86; Beisatz: Die Fragen, ob das zur Standardanhebung benötigte Kapital vom Zweitantragsgegner (Hauseigentümer) oder von der Erstantragsgegnerin bzw den Drittantragsgegnerin und der Viertantragsgegnerin aufgewendet (eingesetzt) wurde und ob der Zweitantragsgegner (Hauseigentümer) mehr als den Kategoriemietzins erhält, sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beantworten. (T1)

5 Ob 98/95OGH29.08.1995
5 Ob 2076/96xOGH23.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Umgehungsabsicht fehlt: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T2)

5 Ob 2099/96dOGH14.05.1996

Vgl auch; Beisatz: Von einer "Sanierungshauptmiete" kann trotz der Investitionen des Leasingnehmers in andere Teile der Liegenschaft keine Rede sein, wenn dem Untermieter keine durch vorausgegangene Kapitalaufwendung des Leasingnehmers bewirkte Verbesserung des Mietgegenstandes zugute kam. (T3)

5 Ob 61/25vOGH23.09.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870120_OGH0002_0050OB00159_8600000_001

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