| 5 Ob 159/86 | OGH | 20.01.1987 |
Veröff: SZ 60/8 = MietSlg XXXIX/3 | ||
| 5 Ob 66/88 | OGH | 06.09.1988 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 159/86; Beisatz: Die Fragen, ob das zur Standardanhebung benötigte Kapital vom Zweitantragsgegner (Hauseigentümer) oder von der Erstantragsgegnerin bzw den Drittantragsgegnerin und der Viertantragsgegnerin aufgewendet (eingesetzt) wurde und ob der Zweitantragsgegner (Hauseigentümer) mehr als den Kategoriemietzins erhält, sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beantworten. (T1) | ||
| 5 Ob 98/95 | OGH | 29.08.1995 |
| 5 Ob 2076/96x | OGH | 23.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Umgehungsabsicht fehlt: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T2) | ||
| 5 Ob 2099/96d | OGH | 14.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Von einer "Sanierungshauptmiete" kann trotz der Investitionen des Leasingnehmers in andere Teile der Liegenschaft keine Rede sein, wenn dem Untermieter keine durch vorausgegangene Kapitalaufwendung des Leasingnehmers bewirkte Verbesserung des Mietgegenstandes zugute kam. (T3) | ||
| 5 Ob 61/25v | OGH | 23.09.2025 |
vgl | ||
Dokumentnummer
JJR_19870120_OGH0002_0050OB00159_8600000_001
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