Normen
WG Art10
WG Art31
WG Art32 Abs3
7 Ob 535/84 | OGH | 08.03.1984 |
Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606 |
8 Ob 24/88 | OGH | 13.07.1989 |
nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Eine - wenn auch umfassende - Wechselwidmungserklärung wird immer nur so verstanden, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, derentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll. Die Einräumung weiterer umfassender Kredite außerhalb der Geschäftsverhältnisse, in deren Rahmen das Blankoakzept gegeben wurde, durch das aus der Wechselwidmungserklärung berechtigte Kreditinstitut ohne Kontaktaufnahme mit dem Ersteller des Blankoakzeptes und die Verwendung des Blankoakzeptes zur Sicherung dieser neuen Kredite widerspricht kraß diesem Grundsatz. (T2) Veröff: ÖBA 1990,212 (Ostheim) |
8 Ob 117/97g | OGH | 26.02.1998 |
nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T3) |
8 Ob 123/98s | OGH | 18.05.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Dies muß auch dann gelten, wenn der nach dem Begebungsvertrag zur Ausfüllung Berechtigte den Wechsel durch einen Bevollmächtigten, der sich als Aussteller und den Berechtigten als Remittenten einsetzt, ausfüllen läßt und sodann als Kläger auftritt. (T4) |
8 Ob 98/99z | OGH | 27.05.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen. (T5) |
8 Ob 307/99a | OGH | 22.12.1999 |
Vgl auch; nur T1 |
8 Ob 253/99k | OGH | 11.05.2000 |
nur: Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T6); Veröff: SZ 73/79 |
8 Ob 229/00k | OGH | 21.12.2000 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5 |
3 Ob 77/03z | OGH | 17.12.2003 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
8 Ob 87/07p | OGH | 30.08.2007 |
Vgl; Beisatz: Füllt der zur Ausfüllung ermächtigte Nehmer den Blankowechsel abredewidrig aus, führt dies nicht grundsätzlich zu dessen Ungültigkeit, es liegt vielmehr ein von Anfang an formgültiger Wechsel vor; jedoch kann der Nehmer den Wechsel nur insoweit geltend machen, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte setzte bei der Ausfüllung des Wechsels die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller ein. (T8) |
8 Ob 137/24s | OGH | 28.03.2025 |
vgl; Beisatz: Auch diese Judikatur setzt einen formal gültigen Wechsel voraus. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0070OB00535_8400000_001
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