OGH 7Ob535/84; 8Ob24/88; 8Ob117/97g; 8Ob123/98s; 8Ob98/99z; 8Ob307/99a; 8Ob253/99k; 8Ob229/00k; 3Ob77/03z; 8Ob87/07p; 8Ob137/24s (RS0083936)

OGH7Ob535/84; 8Ob24/88; 8Ob117/97g; 8Ob123/98s; 8Ob98/99z; 8Ob307/99a; 8Ob253/99k; 8Ob229/00k; 3Ob77/03z; 8Ob87/07p; 8Ob137/24s28.3.2025

Rechtssatz

Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle.

Normen

WG Art10
WG Art31
WG Art32 Abs3

7 Ob 535/84OGH08.03.1984

Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606

8 Ob 24/88OGH13.07.1989

nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. (T1) Beisatz: Hier: Eine - wenn auch umfassende - Wechselwidmungserklärung wird immer nur so verstanden, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, derentwegen sie gegeben wurde, abdecken soll. Die Einräumung weiterer umfassender Kredite außerhalb der Geschäftsverhältnisse, in deren Rahmen das Blankoakzept gegeben wurde, durch das aus der Wechselwidmungserklärung berechtigte Kreditinstitut ohne Kontaktaufnahme mit dem Ersteller des Blankoakzeptes und die Verwendung des Blankoakzeptes zur Sicherung dieser neuen Kredite widerspricht kraß diesem Grundsatz. (T2) Veröff: ÖBA 1990,212 (Ostheim)

8 Ob 117/97gOGH26.02.1998

nur: Wird ein Blankowechsel in einem Punkt vom unmittelbaren Vertragspartner verabredungswidrig ausgefüllt und tritt der Ausfüller als Kläger auf, so kann er den Wechsel insoweit geltend machen, als dessen Inhalt der getroffenen Abrede entspricht. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T3)

8 Ob 123/98sOGH18.05.1998

nur T1; Beisatz: Hier: Dies muß auch dann gelten, wenn der nach dem Begebungsvertrag zur Ausfüllung Berechtigte den Wechsel durch einen Bevollmächtigten, der sich als Aussteller und den Berechtigten als Remittenten einsetzt, ausfüllen läßt und sodann als Kläger auftritt. (T4)

8 Ob 98/99zOGH27.05.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Bankübliche Wechselwidmungserklärungen sind - ungeachtet ihres allumfassenden Wortlautes - unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen. (T5)

8 Ob 307/99aOGH22.12.1999

Vgl auch; nur T1

8 Ob 253/99kOGH11.05.2000

nur: Wurde der Beklagte vereinbarungswidrig vom Kläger anstatt als Wechselbürge als Bezogener eingesetzt, so ändert das inhaltlich nichts an seiner Haftung dem Wechselgläubiger gegenüber. Der Umstand, daß dem Beklagten im Falle einer Zahlung als Bezogener nicht das Rückgriffsrecht im Sinne des Art 32 Abs 3 WG zusteht, spielt im Verhältnis zum Wechselgläubiger nämlich keine Rolle. (T6); Veröff: SZ 73/79

8 Ob 229/00kOGH21.12.2000

Vgl; Beis ähnlich wie T5

3 Ob 77/03zOGH17.12.2003

Vgl auch; Beis wie T5

8 Ob 87/07pOGH30.08.2007

Vgl; Beisatz: Füllt der zur Ausfüllung ermächtigte Nehmer den Blankowechsel abredewidrig aus, führt dies nicht grundsätzlich zu dessen Ungültigkeit, es liegt vielmehr ein von Anfang an formgültiger Wechsel vor; jedoch kann der Nehmer den Wechsel nur insoweit geltend machen, als dessen Inhalt den getroffenen Abreden entspricht. (T7); Beisatz: Hier: Der von der berechtigten Wechselinhaberin Bevollmächtigte setzte bei der Ausfüllung des Wechsels die Rechtsvorgängerfirma der Wechselnehmerin als Aussteller ein. (T8)

8 Ob 137/24sOGH28.03.2025

vgl; Beisatz: Auch diese Judikatur setzt einen formal gültigen Wechsel voraus. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19840308_OGH0002_0070OB00535_8400000_001

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