OGH 4Ob15/84; 9ObA35/25z (RS0027845)

OGH4Ob15/84; 9ObA35/25z17.7.2025

Rechtssatz

Da eine Rechtspflicht des Arbeitnehmers, noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber alle diesem bis dahin unbekannt gebliebenen Entlassungsgründe mitzuteilen, nicht besteht, kann auch das Unterlassen einer Meldung der Konkurrenztätigkeit nicht als rechtswidrig angesehen werden, weshalb ein Rückersatz der Abfertigung nicht auf die §§ 1295 ff ABGB gestützt werden kann.

Angestellte — Konkurrenzverbot — Schadenersatz — Ersatz — Pflicht — Verpflichtung — Mitteilung — Entlassungsgrund — Wettbewerbsverbot

 

Normen

AngG §7
AngG §23 Abs7 VII

4 Ob 15/84OGH21.02.1984

Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = EvBl 1984/141 S 546 = Arb 10330 = SZ 57/36

9 ObA 35/25zOGH17.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_001

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