OGH 8Ob573/82 (RS0056868)

OGH8Ob573/8226.5.2025

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. Eine Verschuldenserörterung nach § 61 Abs 3 EheG ist daher dann nicht möglich, wenn beide Ehegatten ihr Scheidungsbegehren auf § 55 EheG stützten.

Normen

EheG §55 a
EheG §61 Abs3
EheG §69 Abs2

8 Ob 573/82OGH22.09.1983

Veröff: EvBl 1984/61 S 242

4 Ob 31/08zOGH11.03.2008

nur: Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird. (T1)

8 Ob 141/24dOGH26.05.2025

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0080OB00573_8200000_001

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