OGH 5Ob593/81; 2Ob590/83; 1Ob67/05t; 4Ob114/06b; 3Ob201/19h; 8Ob61/21k; 10Ob26/21b; 1Ob107/24b (RS0005627)

OGH5Ob593/81; 2Ob590/83; 1Ob67/05t; 4Ob114/06b; 3Ob201/19h; 8Ob61/21k; 10Ob26/21b; 1Ob107/24b25.3.2025

Rechtssatz

Die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren stellt einen Ausfluss der Pflicht zur Leistung des gesetzlichen Unterhaltes dar (EvBl 1968/338, EvBl 1969/24; 7 Ob 738, 739/79 ua).

Schlagwort: Prozesskostenvorschuss

 

Normen

ABGB §94 Abs2
EO §382 Abs1 Z8 lita IIIE

5 Ob 593/81OGH05.05.1981
2 Ob 590/83OGH17.01.1984

Beisatz hier: Für Unterhaltsstreit (T1)

1 Ob 67/05tOGH12.04.2005

Auch; Beisatz: Es kann aber nicht entscheidend sein, ob es sich um einen „echten" Vorschuss für die Kosten eines erst einzuleitenden Verfahrens oder um bereits entstandene Honorarverbindlichkeiten für die Vertretung in einem Gerichtsverfahren handelt, die noch nicht fällig oder zumindest noch nicht bezahlt sind. (T2); Veröff: SZ 2005/55

4 Ob 114/06bOGH12.07.2006

Auch

3 Ob 201/19hOGH19.11.2019
8 Ob 61/21kOGH26.05.2021

Vgl

10 Ob 26/21bOGH13.09.2021

Vgl

1 Ob 107/24bOGH25.03.2025

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Ein Prozesskostenvorschuss steht als Sonderbedarf nur für „notwendige“ Verfahrenskosten zu. Ob eine kostenverursachende Maßnahme in diesem Sinn notwendig ist (oder war), hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich handeln – also ebenfalls das kostenverursachende Verhalten setzen – würde oder (bei einem Prozesskostenvorschuss für bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Honorarverbindlichkeiten) ähnlich gehandelt hätte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19810505_OGH0002_0050OB00593_8100000_001

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