OGH 1Ob545/80; 6Ob196/05z; 8Ob62/16z; 1Ob53/25p (RS0023927)

OGH1Ob545/80; 6Ob196/05z; 8Ob62/16z; 1Ob53/25p29.4.2025

Rechtssatz

Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.

Normen

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §25

1 Ob 545/80OGH26.03.1980

Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T2)

8 Ob 62/16zOGH30.08.2016

Vgl auch; Bem: Darstellung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. (T3)

1 Ob 53/25pOGH29.04.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19800326_OGH0002_0010OB00545_8000000_003

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