OGH 6Ob782/78; 7Ob608/88; 7Ob658/88; 1Ob685/88; 7Ob519/90; 6Ob162/08d; 5Ob103/25w (RS0056872)

OGH6Ob782/78; 7Ob608/88; 7Ob658/88; 1Ob685/88; 7Ob519/90; 6Ob162/08d; 5Ob103/25w23.9.2025

Rechtssatz

Auf die Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich auf Grund des in Erscheinung getretenen Verhaltens des beklagten Eheteiles Anhaltspunkte dafür ergeben. Die in den Entscheidungen 5 Ob 110/64 = EFSlg 2435 und 8 Ob 157/68 = EFSlg 10337 vertretenen Ansicht wird abgelehnt, da sie schon mit dem Wortlaut des § 56 EheG nicht vereinbar ist (ähnlich 5 Ob 211/72 = EFSlg 18250).

Normen

EheG §49 D
EheG §56 A

6 Ob 782/78OGH24.01.1979

Veröff: RZ 1980/29 S 136

7 Ob 608/88OGH30.06.1988

nur: Auf die Verzeihung im Sinne des § 56 EheG ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich auf Grund des in Erscheinung getretenen Verhaltens des beklagten Eheteiles Anhaltspunkte dafür ergeben. (T1)

7 Ob 658/88OGH22.09.1988

nur T1

1 Ob 685/88OGH30.11.1988

Abweichend; Beisatz: Keine amtswegige Prüfung ohne entsprechendes Vorbringen. (T2)

7 Ob 519/90OGH22.02.1990

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Allerdings können Feststellungen über eine Versöhnung der Streitteile bei der rechtlichen Beurteilung, der das Verhalten der Ehegatten während der gesamten Ehe und insbesondere in der letzten Zeit zugrundezulegen ist, nicht unberücksichtigt bleiben. (T3)

6 Ob 162/08dOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Dass das Berufungsgericht darin ein (wohl gerade noch) ausreichendes Vorbringen der Frau in Richtung Verzeihung bzw fehlendes Empfinden als Ehezerstörung durch den Mann im Sinne des § 56 EheG gesehen hat, ist durchaus vertretbar. (T4)

5 Ob 103/25wOGH23.09.2025

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790124_OGH0002_0060OB00782_7800000_001

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