OGH 8Ob504/78; 6Ob99/25i (RS0053672)

OGH8Ob504/78; 6Ob99/25i13.8.2025

Rechtssatz

Ein positiver Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde liegt dann vor, wenn beide Behörden die Entscheidung der gleichen Sache für sich in Anspruch nehmen.

Normen

B-VG Art138 Abs1

8 Ob 504/78OGH17.05.1978

Veröff: SZ 51/64

6 Ob 99/25iOGH13.08.2025

vgl; Beisatz: "Dieselbe Sache" liegt dann vor, wenn dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt als Hauptfrage angewendet wird, sofern grundsätzlich dieselben Personen verfahrensbeteiligt sind. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Keine Entscheidung in "derselben Sache" durch die Agrarbehörde und das Landesverwaltungsgericht über die Bekämpfung eines in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft gefassten Beschlusses mit Minderheitenbeschwerde im Vergleich zu einer von den ordentlichen Gerichten zu prüfenden Eigentumsfreiheitsklage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00504_7800000_004

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