OGH 6Ob801/77; 7Ob635/81; 14Ob27/86; 5Ob479/97w; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b (RS0063310)

OGH6Ob801/77; 7Ob635/81; 14Ob27/86; 5Ob479/97w; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b25.6.2025

Rechtssatz

Zu einer nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidung ist der Geschäftsherr auch im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern berechtigt, selbst wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder behindert wird; nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig.

Normen

HVertrG 1993 §12
HVG §10

6 Ob 801/77OGH09.02.1978

Veröff: SZ 51/14

7 Ob 635/81OGH29.04.1982
14 Ob 27/86OGH25.03.1986

Auch; nur: Nur willkürliche, ohne irgendeinen vertretbaren Grund oder gar in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene derartige Maßnahmen machen den Geschäftsherrn nach § 10 Abs 1 HVG entschädigungspflichtig. (T1)

5 Ob 479/97wOGH16.12.1997

nur T1

5 Ob 32/09fOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Eine Nichtannahme von vermittelten Geschäften würde nur bei Willkür bzw Schädigungsabsicht des Unternehmers einen Anspruch nach § 12 HVG 1993 begründen. (T3)

9 ObA 59/24bOGH25.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_004

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