Rechtssatz
Um das im § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse bejahen zu können, muß die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel bilden.
8 Ob 214/79 | OGH | 22.11.1979 |
Veröff: ZVR 1980/289 S 298 |
8 Ob 28/84 | OGH | 20.06.1984 |
Auch; Veröff: ZVR 1985/51 S 92 |
7 Ob 14/25x | OGH | 19.02.2025 |
Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0010OB00633_7700000_002
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