OGH 7Ob33/77; 2Ob37/25t (RS0081196)

OGH7Ob33/77; 2Ob37/25t3.6.2025

Rechtssatz

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers soll dem Geschädigten eine vorrangige Sicherung für den Ersatz seines Schadens verschaffen, sodaß nicht der Versicherungsnehmer die Lücke zwischen dem Schaden und dem Schadenersatzanspruch fühlen soll, sondern der Versicherer, der für seine Leistung in Gestalt der Prämie bezahlt worden ist und daher seine Entschädigung ohne Rücksicht darauf zu erbringen hat, ob und in welcher Höhe er einen Regreßanspruch gewinnt.

Normen

VersVG §67

7 Ob 33/77OGH12.05.1977

Veröff: JBl 1978,429

2 Ob 37/25tOGH03.06.2025

Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00033_7700000_001

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