Normen
AVBV Art4 Abs1 Z3
7 Ob 29/77 | OGH | 12.05.1977 |
7 Ob 3/92 | OGH | 20.02.1992 |
7 Ob 134/98a | OGH | 11.11.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Beim Verstoß nach Art 4/1/Z 3 der AVBV 1951 ist nicht Vorsatz erforderlich, es genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und dass der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Bei Übernahme eines Treuhanderlages bei Abwicklung eines Grundstücksverkaufes stellt die vertraglich nicht vorgesehene Abdeckung eigener Forderungen des Vertragserrichters aus dem Treuhanderlag ein wissentliches Abgehen vom erteilten Auftrag dar. (T2) |
7 Ob 119/05h | OGH | 11.07.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Art 4 I Z 3 AVBV stellt eine Verschärfung des abdingbaren § 152 VersVG zu Lasten des Versicherungsnehmers dar. (T3) |
7 Ob 121/05b | OGH | 11.07.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
7 Ob 144/13x | OGH | 04.09.2013 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Art 4.I.3 AVBV begründet einen Risikoausschluss, für dessen Vorliegen den Versicherer die Behauptungs‑ und Beweislast trifft. Für den Verstoß nach dieser Bestimmung genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung‑(en) positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war. (T4) |
7 Ob 161/19f | OGH | 19.02.2020 |
Vgl |
1 Ob 137/20h | OGH | 27.11.2020 |
auch<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/111 |
7 Ob 148/20w | OGH | 27.01.2021 |
Auch |
7 Ob 157/24z | OGH | 21.05.2025 |
Beisatz: Voraussetzung für den Risikoausschluss ist das Pflichtbewusstsein (Wusste der Versicherungsnehmer, welche Pflicht ihn traf bzw wie er sich zu verhalten hätte?) und das Pflichtverletzungsbewusstsein (Wusste der Versicherte, dass er die Pflicht verletzt?). Das heißt, zum bloßen Pflichtbewusstsein muss ein Pflichtverletzungsbewusstsein, also das Wissen des Versicherten hinzukommen, dass sein Verhalten nicht geeignet ist, die zutreffend erkannte Pflicht zu erfüllen. (T5)<br/>Beisatz: Fahrlässige Unkenntnis von einer Pflicht oder bloßes Für-möglich-Halten einer Pflicht reicht für den „wissentlichen“ Pflichtverletzungsvorsatz nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss die Pflicht positiv kennen und den Verstoß willentlich begehen, das heißt, das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln. Irrt der Versicherungsnehmer über das Bestehen der Pflicht bzw über deren Inhalt, schließt dieser Rechtsirrtum einen wissentlichen Pflichtverstoß aus. Hat sich ein Versicherter mit der Frage auseinandergesetzt, was er zur Pflichterfüllung tun soll und sich letztlich irrtümlich für eine ganz oder teilweise ungeeignete Maßnahme entschieden, verletzt er seine Pflicht nicht wissentlich, wenn er glaubt eine geeignete Maßnahme getroffen zu haben. Die Frage der (Un-)Vertretbarkeit einer Ansicht sagt nichts über das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln, aus. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19770512_OGH0002_0070OB00029_7700000_004
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