OGH 8Ob258/76; 2Ob2/82; 2Ob76/95; 2Ob91/12i; 2Ob76/25b (RS0073646)

OGH8Ob258/76; 2Ob2/82; 2Ob76/95; 2Ob91/12i; 2Ob76/25b3.6.2025

Rechtssatz

Muß ein Fahrzeug (hier Sattelschlepper) infolge seiner Beschaffenheit in einer unübersichtlichen Kurve eine Fahrlinie einhalten, die die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte auf 1,50 Meter bis 1,60 Meter einschränkt, ist sein Lenker bei Ansichtigwerden von Gegenverkehr sowohl zur sofortigen Bremsung seines Fahrzeuges als auch zur unverzüglichen Abgabe von Warnzeichen verpflichtet.

Auto

 

Normen

StVO §10 Abs1
StVO §10 Abs2
StVO §22

8 Ob 258/76OGH16.02.1977
2 Ob 2/82OGH26.01.1982

Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung für Lenker eines wegen seiner Breite die Fahrbahnmitte überschreitenden Autobusses zur Abgabe von Schallzeichen. (T1) Veröff: ZVR 1982/293 S 266

2 Ob 76/95OGH28.09.1995
2 Ob 91/12iOGH13.06.2012

Vgl; Beisatz: Auch wenn man einem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss, befährt, kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in einer solchen Situation relativ überhöht vorzuwerfen. (T2)<br/>Beisatz: Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker eines im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover ist vertretbar. (T3)

2 Ob 76/25bOGH03.06.2025

vgl; Beisatz: Hier: Alleine die Benützung einer engen Straße, die das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs unvermeidbar macht, begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0080OB00258_7600000_001

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