8 Ob 258/76 | OGH | 16.02.1977 |
2 Ob 2/82 | OGH | 26.01.1982 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung für Lenker eines wegen seiner Breite die Fahrbahnmitte überschreitenden Autobusses zur Abgabe von Schallzeichen. (T1) Veröff: ZVR 1982/293 S 266 |
2 Ob 76/95 | OGH | 28.09.1995 |
2 Ob 91/12i | OGH | 13.06.2012 |
Vgl; Beisatz: Auch wenn man einem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen muss, befährt, kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in einer solchen Situation relativ überhöht vorzuwerfen. (T2)<br/>Beisatz: Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker eines im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land‑Rover ist vertretbar. (T3) |
2 Ob 76/25b | OGH | 03.06.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Alleine die Benützung einer engen Straße, die das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs unvermeidbar macht, begründet keinen Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770216_OGH0002_0080OB00258_7600000_001
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