Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn man dem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen musste, befuhr, im Gegensatz zum Berufungsgericht kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in der konkreten Situation relativ überhöht vorzuwerfen.
Die Ausmessung dieses Verschuldens im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker des im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land-Rover ist vertretbar.
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