OGH 2Ob91/12i

OGH2Ob91/12i13.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas T*****, vertreten durch Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwältin in Imst, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Mag. Alexander Doerge, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 42.375,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. März 2012, GZ 1 R 44/12y-43, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn man dem auf einer alpinen Bergstraße bergauf fahrenden Buslenker, der eine Linkskurve bei einer tatsächlich nutzbaren Fahrbahnbreite von 6,8 m und einem solchen Radius, dass der Bus auch äußerst rechts fahrend die Gegenfahrbahn bis zu 90 cm in Anspruch nehmen musste, befuhr, im Gegensatz zum Berufungsgericht kein zentimeterweises Hineintasten in den Kurvenradius abverlangen will, ist ihm die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 32 km/h als in der konkreten Situation relativ überhöht vorzuwerfen.

Die Ausmessung dieses Verschuldens im Verhältnis 1 : 1 zu dem Lenker des im Bereich knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit etwa 30 km/h bergab fahrenden Land-Rover ist vertretbar.

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