OGH 3Ob159/76 (RS0059305)

OGH3Ob159/7629.4.2025

Rechtssatz

Für die Rechtsanwaltskosten ist die Summe der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Bemessungsgrundlage, die Eingabengebühr hingegen richtet sich nach dem Streitwert jedes einzelnen der verbundenen Prozesse (VwSlgNF F 4818).

Normen

GJGebG §18 Abs1
RATG §12 Abs1

3 Ob 159/76OGH18.01.1977
7 Ob 14/87OGH16.04.1987

Vgl aber; nur: Die Eingabengebühr hingegen richtet sich nach dem Streitwert jedes einzelnen der verbundenen Prozesse. (T1) Beisatz: Für die Rechtsanwaltskosten besteht der Streitwert auch nach Verbindung der beiden Klagen nur im einfachen Klagsbetrag, wenn die beiden Beklagten für denselben Betrag zur ungeteilten Hand haften. (T2)

2 Ob 30/25pOGH29.04.2025

vgl; nur: Für die Rechtsanwaltskosten ist die Summe der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen Bemessungsgrundlage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770118_OGH0002_0030OB00159_7600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)