Normen
EGVG ArtVIII Abs1 litd
GewO 1973 §29
GewO 1973 §103 Abs1 litb
GewO §138 Abs4
KFG 1967 §59
KFG 1967 §63
| 4 Ob 351/75 | OGH | 16.12.1975 |
Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557 | ||
| 4 Ob 358/83 | OGH | 11.12.1984 |
Auch; nur: Insbesonders der Berater in Versicherungsangelegenheiten auch Geschädigte, die Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen, beraten und den Versicherern gegenüber vertreten. (T1) | ||
| 7 Ob 563/94 | OGH | 22.03.1995 |
Auch | ||
| 4 Ob 289/02g | OGH | 18.02.2003 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es kommt darauf an, ob Außenkontakte zur Erbringung der berufstypischen Leistung (= Beratung in Versicherungsangelegenheiten) notwendig sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers Anspruchsgegner ist und der Geschädigte damit einem in Versicherungsangelegenheiten Fachkundigen gegenübersteht; aber auch, wenn er seinen (hier: Schadenersatzanspruch) Anspruch gegen den für ihn tätig gewesenen Versicherungsmakler geltend macht. (T2) | ||
| 2 Ob 104/25w | OGH | 29.07.2025 |
Beisatz: Der Berater in Versicherungsangelegenheiten darf eine aus einem Schaden resultierende Leistung eines Versicherungsunternehmens namens des von ihm Vertretenen gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, bei Anerkennung eines Leistungsanspruchs durch das Versicherungsunternehmen auch über die Höhe des Schadens verhandeln, darüber eine Abmachung mit dem Versicherungsunternehmen namens des von ihm Vertretenen abschließen und den vom Versicherungsunternehmen auszuzahlenden Betrag ohne Setzung irgendwelcher Handlungen zu dessen außergerichtlicher Eintreibung (zB Mahnschreiben, Vorsprache zwecks Inkassos) namens des Kunden entgegen nehmen. Zur Bewerkstelligung der Einziehung der Forderung ist er hingegen nicht berechtigt. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_002
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