OGH 10Os77/75; 2Ob154/88; 2Ob167/89; 2Ob213/02s; 2Ob54/20k; 2Ob37/25t (RS0074683)

OGH10Os77/75; 2Ob154/88; 2Ob167/89; 2Ob213/02s; 2Ob54/20k; 2Ob37/25t3.6.2025

Rechtssatz

Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos und verwirklicht nicht den Tatbestand des § 355 StG bzw der §§ 80, 88 StGB.

Auto

 

Normen

StVO §20 IA10
StVO §46

10 Os 77/75OGH17.07.1975

Veröff: ZVR 1976/68 S 77

2 Ob 154/88OGH20.12.1988

nur: Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. (T2)

2 Ob 167/89OGH28.03.1990

Auch; nur T1

2 Ob 213/02sOGH10.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)

2 Ob 54/20kOGH06.08.2020

nur wie T1; Beis wie T2

2 Ob 37/25tOGH03.06.2025

Beisatz: Hier: Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs beschleunigte - auf die Autobahn auffahrend - auf 180 km/h, leitete eine Notbremsung ein, lenkte nach rechts aus, sodass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, gegen eine Böschung und von dort wieder auf den ersten Fahrstreifen geschleudert wurde. Der Dienstnehmer der Klägerin hätte das Beklagtenfahrzeug spätestens aus einer Entfernung von 100 Meter wahrnehmen und anhalten oder selbst in einer Entfernung von 45 Meter noch ausweichen können. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750717_OGH0002_0100OS00077_7500000_002

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