10 Os 77/75 | OGH | 17.07.1975 |
Veröff: ZVR 1976/68 S 77 |
2 Ob 154/88 | OGH | 20.12.1988 |
nur: Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. (T2) |
2 Ob 167/89 | OGH | 28.03.1990 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 213/02s | OGH | 10.10.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T3) |
2 Ob 54/20k | OGH | 06.08.2020 |
nur wie T1; Beis wie T2 |
2 Ob 37/25t | OGH | 03.06.2025 |
Beisatz: Hier: Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs beschleunigte - auf die Autobahn auffahrend - auf 180 km/h, leitete eine Notbremsung ein, lenkte nach rechts aus, sodass sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, gegen eine Böschung und von dort wieder auf den ersten Fahrstreifen geschleudert wurde. Der Dienstnehmer der Klägerin hätte das Beklagtenfahrzeug spätestens aus einer Entfernung von 100 Meter wahrnehmen und anhalten oder selbst in einer Entfernung von 45 Meter noch ausweichen können. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19750717_OGH0002_0100OS00077_7500000_002
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