OGH 8Ob278/65; 7Ob564/78; 5Ob516/80; 6Ob587/81; 5Ob646/81; 1Ob90/25d (RS0020658)

OGH8Ob278/65; 7Ob564/78; 5Ob516/80; 6Ob587/81; 5Ob646/81; 1Ob90/25d9.9.2025

Rechtssatz

Der Bestandnehmer hat gemäß § 1111 ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (§ 1298 ABGB). Die Kenntnis des Bestandgebers davon, daß die Malerarbeiten im Bestandobjekt über Auftrag des Bestandnehmers von einem unbefugten Unternehmer ausgeführt wurden, besagt nicht, daß der Bestangeber auf die Haftung des Bestandnehmers nach § 1111 ABGB für dadurch an der Bestandsache entstandene Schäden verzichtet hätte. Gerade die Ausführung der Arbeiten "im Pfusch" begründet das Verschulden des Bestandnehmers an der Beschädigung der Bestandsache, weil er in diesem Falle mit einer unfachgemäßen Ausführung rechnen muß.

Normen

ABGB §1111 A

8 Ob 278/65OGH12.10.1965

Veröff: MietSlg 17178

7 Ob 564/78OGH11.05.1978

nur: Der Bestandnehmer hat gemäß § 1111 ABGB für die Beschädigung des Bestandgegenstandes zu haften. Von dieser Haftung kann er sich durch den Nachweis des mangelnden Verschuldens an der Beschädigung befreien (§ 1298 ABGB). (T1) Veröff: JBl 1979,37

5 Ob 516/80OGH01.04.1980

nur T1

6 Ob 587/81OGH30.09.1981

nur T1; Beisatz: Nicht nur bezüglich seiner Person, sondern unter anderem auch hinsichtlich seiner Hausgenossen und Geräte. (T2) Veröff: MietSlg 33182

5 Ob 646/81OGH12.01.1982

Vgl auch; nur T1

1 Ob 90/25dOGH09.09.2025

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19651012_OGH0002_0080OB00278_6500000_001

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