OGH 2Ob250/59; 2Ob291/61; 1Ob135/65; 2Ob441/65; 4Ob156/24f (RS0034340)

OGH2Ob250/59; 2Ob291/61; 1Ob135/65; 2Ob441/65; 4Ob156/24f22.7.2025

Rechtssatz

Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. Die Frist ist daher nicht etwa erst vom Tag der Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnis zu rechnen.

Normen

ABGB §1489 IIC

2 Ob 250/59OGH17.06.1959

Veröff: ZVR 1960/52 S 41

2 Ob 291/61OGH08.09.1961
1 Ob 135/65OGH21.07.1965

nur: Um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen, braucht die Person des Beschädigten nicht in einer für das Gericht bindenden Art festgestellt sein. (T1) Veröff: JBl 1966,209

2 Ob 441/65OGH03.02.1966
4 Ob 156/24fOGH22.07.2025

vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19590617_OGH0002_0020OB00250_5900000_001

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