Normen
ABGB §37 D
ABGB §1451
4.DVEheG §12
3 Ob 316/57 | OGH | 23.10.1957 |
2 Ob 47/81 | OGH | 16.06.1981 |
Auch; nur: Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. (T1) |
1 Ob 1/00d | OGH | 24.10.2000 |
Vgl; Beisatz: Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stehen. Zu der sich zusehends verschlechternden Beweissituation kommt, dass sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichtet und auch einrichten darf, dass er vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen werde. (T2); Veröff: SZ 73/158 |
4 Ob 7/25w | OGH | 25.02.2025 |
Beisatz nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19571023_OGH0002_0030OB00316_5700000_001
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