OGH 3Ob316/57; 2Ob47/81; 1Ob1/00d; 4Ob7/25w (RS0045381)

OGH3Ob316/57; 2Ob47/81; 1Ob1/00d; 4Ob7/25w25.2.2025

Rechtssatz

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. Die Verjährungsvorschriften sind ihrem Wesen nach Schuldnerschutzbestimmungen und auch die Vorbehaltsklausel des § 12 bezweckt nichts anderes als den Schutz des österreichischen Unterhaltspflichtigen, der bei Beurteilung nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt sein soll, als nach seinem Heimatrecht.

Normen

ABGB §37 D
ABGB §1451
4.DVEheG §12

3 Ob 316/57OGH23.10.1957
2 Ob 47/81OGH16.06.1981

Auch; nur: Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach jener Rechtsordnung, die auch den Anspruch selbst beherrscht. (T1)

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Vgl; Beisatz: Das Institut der Verjährung dient vor allem dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll davor bewahrt werden, dass ihm wegen des langen zeitlichen Abstands keine Beweise mehr für das Nichtbestehen des Anspruchs des Gläubigers zur Verfügung stehen. Zu der sich zusehends verschlechternden Beweissituation kommt, dass sich der Schuldner mit zunehmendem zeitlichen Abstand von der Fälligkeit darauf einrichtet und auch einrichten darf, dass er vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen werde. (T2); Veröff: SZ 73/158

4 Ob 7/25wOGH25.02.2025

Beisatz nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19571023_OGH0002_0030OB00316_5700000_001

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