OGH 3Ob454/57; 7Ob79/69; 3Ob565/88; 5Ob61/11y; 4Ob115/24a (RS0030380)

OGH3Ob454/57; 7Ob79/69; 3Ob565/88; 5Ob61/11y; 4Ob115/24a11.4.2025

Rechtssatz

Neuaufforstung eines durch Brand und Dürre beschädigten und teilweise vernichteten Jungwaldes ist nicht Naturalrestitution, weil dadurch der frühere Zustand nicht wieder hergestellt wird. Es wird nur die Möglichkeit geschaffen, daß sich ein Baumbestand entwickelt, der dem früheren vergleichbar ist, aber auch nur dann, wenn die Umweltverhältnisse günstig sind (vgl 2 Ob 545/56 = JBl 1957,189).

Normen

ABGB §1323 B

3 Ob 454/57OGH23.10.1957
7 Ob 79/69OGH28.05.1969

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich der durch die widerrechtliche und schuldhafte Fällung von Hollunderbäumen Geschädigte mit der Pflanzung junger Hollunderbäume als Ersatz zufriedengibt, obwohl diese in den ersten Jahren keinen entsprechenden Ertrag erwarten lassen, ist der Naturalersatz nicht untunlich. (T1)

3 Ob 565/88OGH14.12.1988

Vgl auch; Beisatz: Neupflanzung einer Hecke (T2) Veröff: EvBl 1989/103 S 374

5 Ob 61/11yOGH27.04.2011

Vgl auch

4 Ob 115/24aOGH11.04.2025

vgl; Beisatz: Hier: Naturalrestitution durch Zuspruch der Kosten für eine Ersatzpflanzung für drei widerrechtlich gefällte Bäume. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19571023_OGH0002_0030OB00454_5700000_001

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