Rechtssatz
Der Grundsatz, dass Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist keineswegs so zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Erhebung der Einwendung bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren 1.Instanz behauptet und bewiesen werden.
| 1 Ob 738/81 | OGH | 02.12.1981 |
Auch; nur: Der Grundsatz, daß Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, besagt, daß es nicht der formellen Erhebung der Einwendung bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber behauptet und bewiesen werden. (T2) Beisatz: § 970 b ABGB (T3) Veröff: JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17 = SZ 54/181 |
| 6 Ob 557/85 | OGH | 25.04.1985 |
nur T2; Beisatz: Der Ablauf der Frist muß jedoch aus den Prozeßakten klar hervorgehen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19570606_OGH0002_0010OB00274_5700000_002
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