OGH 3Ob604/52; 1Ob30/67; 6Ob85/72; 7Ob598/76; 3Ob601/89; 4Ob227/01p; 2Ob157/02f; 3Ob111/07f; 1Ob49/09a; 4Ob93/09v; 3Ob120/14i; 6Ob167/17b; 9ObA83/18y; 5Ob21/20d; 8ObA108/20w; 6Ob213/21y; 6Ob244/22h; 7Ob14/25x (RS0014654)

OGH3Ob604/52; 1Ob30/67; 6Ob85/72; 7Ob598/76; 3Ob601/89; 4Ob227/01p; 2Ob157/02f; 3Ob111/07f; 1Ob49/09a; 4Ob93/09v; 3Ob120/14i; 6Ob167/17b; 9ObA83/18y; 5Ob21/20d; 8ObA108/20w; 6Ob213/21y; 6Ob244/22h; 7Ob14/25x19.2.2025

Rechtssatz

Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes mangels Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners kann auch von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat.

Recht oder Rechtsverhältnis — Verträge — rechtliches Interesse

 

Normen

ABGB §865
ZPO §228 B7

3 Ob 604/52OGH01.10.1952
1 Ob 30/67OGH03.05.1967

Beisatz: Aufhebung eines Übergabsvertrages. (T1) <br/>Veröff: Lw-Betr 1967,219

6 Ob 85/72OGH10.05.1972

Beis wie T1

7 Ob 598/76OGH01.07.1976

Veröff: RZ 1977/60 S 124

3 Ob 601/89OGH28.02.1990

Veröff: SZ 63/35 = JBl 1991,444

4 Ob 227/01pOGH17.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist aber immer bei Untauglichkeit der Feststellungsklage, also dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann, aber auch dann, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um dasselbe Ziel zu erreichen oder wenn er schon auf Leistung klagen könnte. (T2)

2 Ob 157/02fOGH05.09.2002
3 Ob 111/07fOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Ein solches Interesse fehlt dem Erben, weil er im Abhandlungsverfahren seinen Anspruch durchsetzen kann und muss. (T3)

1 Ob 49/09aOGH05.05.2009

nur: Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes kann auch von einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten geltend gemacht werden, wenn er ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung hat. (T4)<br/>Beis wie T2 nur: Das rechtliche Interesse ist dann zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann. (T5)

4 Ob 93/09vOGH08.09.2009

Auch

3 Ob 120/14iOGH19.11.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/107

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/18

9 ObA 83/18yOGH27.09.2018

nur T4; Beis wie T5

5 Ob 21/20dOGH27.05.2020

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5

8 ObA 108/20wOGH28.01.2021
6 Ob 213/21yOGH02.02.2022

Vgl

6 Ob 244/22hOGH25.01.2023

Vgl; nur T4

7 Ob 14/25xOGH19.02.2025

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung begehrt noch während des parallel laufenden Haftpflichtprozesses den aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Einwand der Tätigkeitsklausel vorab durch eine Feststellungsklage gegen die Versicherung rechtsverbindlich zu klären. Kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nur anstrebt, isoliert einen im Leistungsstreit möglichen Einwand der Beklagten vorab klären zu lassen, damit aber keineswegs garantiert ist, dass sie – unabhängig vom Einwand der Tätigkeitsklausel – nicht dennoch nach Ende des Haftpflichtprozesses einen Leistungsstreit wird führen müssen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19521001_OGH0002_0030OB00604_5200000_001

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