Rechtssatz
Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei nach dem 50. Lebensjahr eingestellten Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis in den ersten zwei Beschäftigungsjahren endet, nicht in „besonderem“ Ausmaß zu berücksichtigen, womit aber eine „normale“ Berücksichtigung wie auch sonst verbleibt. Aufgrund des konkreten Lebensalters zu erwartende Wiedereingliederungsschwierigkeiten sind bei diesen Arbeitnehmern im Rahmen der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung wie bei einem jüngeren Arbeitnehmer, dh „gewöhnlich“ zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
JJR_20191030_OGH0002_009OBA00086_19S0000_001
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