Normen
9 ObA 243/98w | OGH | 11.11.1998 |
9 ObA 193/01z | OGH | 05.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einordnung in die Betriebshierarchie hat keine eigenständige Bedeutung. Selbst bei Durchführung noch so qualifizierter Aufgaben ist damit nicht notwendigerweise ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes verbunden, wenn Führungsaufgaben nicht zur selbständigen Entscheidung übertragen sind (hier: Prokurist). (T1) Beisatz: Im kaufmännischen Bereich kommt maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zu, wenn die Unternehmenspolitik selbst beeinflusst wird, weil dann ein Widerstreit von betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen entstehen kann, wenn in diesem Bereich getroffene Entscheidungen eine wenn auch nur mittelbare Wirkung auf Abnehmer entfalten können. (T2) |
8 ObA 45/23k | OGH | 03.08.2023 |
vgl |
8 ObA 46/24h | OGH | 05.12.2024 |
vgl; Beisatz wie T1; nur T2 |
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00243_98W0000_002
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