OGH 9ObA110/88; 9ObA279/88 (RS0051923)

OGH9ObA110/88; 9ObA279/885.12.2024

Rechtssatz

Bei Kündigungen muß die weitere Verwendungsmöglichkeit der betroffenen Arbeitnehmer auf den Gesamtbetrieb hin überprüft werden. Kann der betroffene Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung verwendet werden, ist die Kündigung nicht betriebsbedingt; handelt es sich aber um eine eher ungewöhnliche Möglichkeit der Weiterverwendung im Betrieb, muß der Arbeitnehmer selbst initiativ werden und sich um diese Stelle nach Bekanntwerden der betriebsinternen Ausschreibung bewerben.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 110/88OGH01.06.1988

Veröff: RdW 1988,395 = ZAS 1989/21 S 172 (Hainz) = WBl 1988,398

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Vgl auch; Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771

9 ObA 142/97sOGH05.11.1997
9 ObA 45/99dOGH17.03.1999

Auch

8 ObA 87/04hOGH30.06.2005

Auch; Beisatz: Den Arbeitnehmer trifft dann auch die Behauptungs-und Beweislast für seine - trotz mangelnder einschlägiger Berufsausbildung und Berufspraxis- gegebene Eignung. (T1)

9 ObA 143/05bOGH24.10.2005

Beisatz: Dabei wird dem Arbeitgeber in gewissem Umfang auch eine Umschulung des Arbeitnehmers zugemutet. (T2)

8 ObA 74/08bOGH16.12.2008

Auch

8 ObA 45/17aOGH28.09.2017

Auch; Beisatz: Einen angesichts der bisherigen Tätigkeit ungewöhnlichen Arbeitsplatz (mit 50%iger Reduktion der Arbeitszeit) muss der Arbeitgeber nicht von sich aus anbieten. (T3)

9 ObA 137/17pOGH27.02.2018

Auch

9 ObA 123/18fOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T3

8 ObA 8/19pOGH25.03.2019
8 ObA 46/24hOGH05.12.2024

Beisatz: Eine Kündigung wäre erst dann als letztes Mittel in den Betriebsverhältnissen begründet, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Betrieb kein derartiger Bedarf mehr gegeben und dem Arbeitgeber keine Maßnahme zumutbar wäre, die eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00110_8800000_004

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