Rechtssatz
Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr einer Tatbildverwirklichung als sozialinadäquat und damit das betreffende Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer "Modellfigur", die als "Personifizierung der Rechtsordnung in der konkreten Situation" fungiert. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nicht dem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch" gesetzt hätte. Die Ermittlung des maßgebenden Verhaltens der Leitfigur im Einzelfall setzt aber stets die komplexe Zusammenschau einer Vielzahl von Faktoren voraus. Die wichtigsten dabei sind der Gefährlichkeitsgrad des zu beurteilenden Verhaltens, der Wert des allenfalls betroffenen Gutes, der Umfang seiner drohenden Beeinträchtigung sowie sozialer Wert und soziale Üblichkeit des Verhaltens.
| 12 Os 85/98 | OGH | 27.08.1998 |
nur: Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr einer Tatbildverwirklichung als sozialinadäquat und damit das betreffende Verhalten als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer "Modellfigur", die als "Personifizierung der Rechtsordnung in der konkreten Situation" fungiert. Objektiv sorgfaltswidrig ist ein Verhalten dann, wenn es nicht dem entspricht, das - bei identischer Tatsituation - "ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch" gesetzt hätte. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00019_9500000_003
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