OGH 9Os133/58 (RS0099478)

OGH9Os133/5830.5.1958

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Antrages, die Hauptverhandlung zur Ausforschung und Vernehmung eines anderen Zeugen zu vertragen, dessen Ausforschung schon von der Gendarmerie erfolglos versucht worden ist, vermag den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO dann nicht herzustellen, wenn das Gegenteil von dem, was dieser Zeuge bestätigen soll, schon durch die Aussage anderer Zeugen erwiesen ist, und das Gericht mit Grund annehmen kann, daß die vorliegenden Beweise durch die Aussage des auszuforschenden Zeugen nicht erschüttert werden können.

Normen

StPO §281 Abs1 Z4 B

9 Os 133/58OGH30.05.1958

Veröff: ZVR 1959/77 S 77

11 Os 23/63OGH28.03.1963

Beisatz: Vgl auch SSt XXVIII/4. (T1) Veröff: ZVR 1963/285 S 277

11 Os 196/65OGH30.11.1965

Ähnlich

12 Os 150/68OGH07.03.1969

Ähnlich; Beisatz: Oder daß die beantragte Beweisaufnahme weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht ein ins Gewicht fallendes Ergebnis erwarten läßt. (T2)

12 Os 67/70OGH29.04.1970

Beisatz: Hier: Erfolgloser Ausforschungsversuch durch Untersuchungsrichter. (T3)

13 Os 78/77OGH23.06.1977

nur: Die Ablehnung eines Antrages, die Hauptverhandlung zur Ausforschung und Vernehmung eines anderen Zeugen zu vertragen, dessen Ausforschung schon von der Gendarmerie erfolglos versucht worden ist. (T4)

9 Os 83/77OGH29.11.1977

nur T4; Veröff: SSt 48/91

12 Os 161/79OGH20.12.1979

nur T4

13 Os 113/84OGH02.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Von vornherein unmögliche Beweisaufnahmen (flüchtiger Zeuge). (T5)

13 Os 50/01OGH03.10.2001
15 Os 117/06dOGH29.03.2007

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Antrag auf Ausforschung des Informanten eines als Zeugen vernommenen Zollbeamten, wobei der Zeuge bereits erklärt hat, sich an diesen nicht mehr erinnern zu können. (T6)

14 Os 5/07bOGH19.04.2007

Auch; Beisatz: Der Antrag auf Beischaffung von Videoaufzeichnungen aus dem Ausland lässt keine Klärung erwarten, zumal diese vom Untersuchungsrichter über österreichische Ermittler schon erfolglos versucht, und auch vom Antragsteller nicht dargelegt wurde, auf welche andere Weise die begehrten Aufnahmen hätten erlangt werden können. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19580530_OGH0002_0090OS00133_5800000_001

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