OGH 14Os5/07b

OGH14Os5/07b19.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Costantino T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Costantino T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2006, GZ 602 Hv 10/06p-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Costantino T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines anderen Angeklagten enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Costantino T***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von 11. März 2006 bis 12. März 2006 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 24.070,43 g Kokain (Reinsubstanzgehalt 18.230 g) „verborgen in einem Koffer aus Venezuela aus-, durch Deutschland durch- und nach Österreich eingeführt".

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Costantino T***** gegen das Urteil aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung der Beweisanträge - soweit sie in der Beschwerde deutlich und bestimmt bezeichnet werden (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) - keine Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten:

Der (übrigens ohne Angabe eines Beweisthemas gestellte) Antrag auf „Beischaffung der Videoaufzeichnungen anlässlich des Eincheckvorganges in Caracas am 11. März 2006 bezüglich des Fluges *****" (S 134/II) ließ keine Klärung erwarten, weil entsprechende, bereits am 30. März 2006 vom Untersuchungsrichter veranlasste Erhebungen österreichischer Ermittler (S 381 und 389/I) trotz mehrfacher Urgenz erfolglos blieben (S 483/I und 135 f/II). Auch der Beschwerdeführer legte nicht dar, auf welche andere Weise die begehrten Aufnahmen hätten erlangt werden könnten.

Ein informierter Vertreter der Lufthansa wurde antragsgemäß geladen und der Zeuge Hermann S***** - als namhaft gemachter Vertreter der Fluglinie - in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2006 ausführlich befragt (S 190 ff/II). Dass der Angeklagte oder seine Verteidigerin an einer ergänzenden Fragestellung gehindert gewesen wären, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Der Antrag auf Einholung einer DNA-Analyse des Kofferinhalts zum Nachweis dafür, er sei nicht mit Bekleidungsstücken des Nichtigkeitswerbers befüllt gewesen (S 135/II), zielte auf keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erhebliche Tatsache ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321).

Auch das Begehren nach Untersuchung des Gepäckstücks auf Fingerabdrücke (S 137/II) war abzuweisen, weil der Koffer durch zahlreiche, nicht mit Handschuhen ausgestattete Polizeibeamte durchsucht und auch entleert wurde (S 387/I), die Täter ihrerseits die Möglichkeit hatten, Spuren durch das Anlegen von Handschuhen zu verhindern, und der Schöffensenat ohnedies von der Annahme ausging, der Transporteur hätte manipulativ mit dem Inhalt des Koffers nichts zu tun gehabt (US 21).

Die Beschwerdebehauptung, dass die alternative Feststellung, wonach entweder der Angeklagte oder ein unbekannter Helfer in Caracas den Koffer eincheckte (US 17), unzulässig sei, ist nicht aus dem Gesetz abgeleitet. Ohne rechtliche Bedeutung ist zudem, ob das Gepäckstück mit der Schmuggelware vom Angeklagten selbst oder von einer Hilfsperson auf seinen Namen (US 6) dem Flughafenpersonal übergeben wurde, war es doch der Angeklagte, der den Feststellungen zufolge mit entsprechender Willensausrichtung mit dem Suchtgift die Flüge absolvierte (US 7).

Keineswegs undeutlich sind die - tatsächlich jeweils konkreten - Feststellungen über Menge und Wirkstoffgehalt der Schmuggelware sowie über die intellektuelle und die voluntantive Komponente der darauf gerichteten inneren Tatseite (US 2, 7 und 23 f).

Eine - in der Beschwerde behauptete - Aktenwidrigkeit läge dann vor, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen den Inhalt eines Schriftstückes über eine gerichtliche Aussage oder einer anderen Urkunde unrichtig wiedergäbe; ein solcher Mangel wird aber hier nicht einmal behauptet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) negiert die Feststellung, dass der Hartschalenkoffer unter dem Passagiernamen „T***** C*****" entweder vom Berufungswerber selbst oder von einem Helfer (aber in seinem Namen) eingecheckt wurde und der Angeklagte den Flug nach Frankfurt und in weiterer Folge nach Wien auch antrat (US 6 f), womit sie sich - entgegen den prozessualen Erfordernissen - nicht am gesamten entscheidungswesentlichen Urteilssachverhalt orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Costantino T***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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