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BGBl II 63/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

63. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.

(7) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden.“

2. Die Anlagen 3a und 3b lauten: (siehe gesondertes Dokument)

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

Marterbauer

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