59. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 6, 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 und des § 116 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 153/2020, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 579/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 40:
„§ 40. Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung“.
2. § 2 Abs. 4 entfällt; und der bisherige Abs.5 wird zum Absatz 4 (neu).
3. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „über 400 Euro“ durch den Ausdruck „über der Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“ und der Ausdruck „unter 400 Euro“ durch den Ausdruck „bis zur Höhe für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens nach § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988,“ ersetzt.
4. Im § 7 Abs. 4 sechster Satz entfällt der Ausdruck „wenn binnen zwei Wochen die Lieferung einlangt oder die Leistung erbracht und durch eine Rechnung dokumentiert wird“.
5. Im § 7 Abs. 4 werden nach dem sechsten Satz folgende Sätze angefügt:
„Die Erfassung von Obligos für Dienstreisen ist nicht erforderlich. Die Erfassung von Obligos für Transferaufwendungen kann entfallen. Unter Transferaufwand gemäß § 30 Abs. 5 BHG 2013 ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Bundes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt nicht für Förderungen gemäß § 30 Abs. 5a BHG 201. Sofern die Fälligkeit in einem zukünftigen Finanzjahr eintritt, muss gemäß § 97 BHG 2013 die Vorbelastung eingebucht werden.“
6. Im § 14 Abs. 3 entfällt der erste Satz.
7. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
8. Im § 14 Abs. 5 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „, spätestens jedoch bis zu den in § 40 angeführten Fristen,“.
9. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck, „dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils“ durch den Ausdruck „dass die Erfassung und Freigabe der Anordnung einerseits sowie die Buchung der Anordnung andererseits“ersetzt. Im § 22 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
10. Im § 27 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 der Ausdruck „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 3 der Punkt durch den Ausdruck „oder“ ersetzt sowie folgende neue Z 4 angefügt:
„4. per E-Mail übermittelt oder von der Rechnungsstellerin oder vom Rechnungssteller digital bereitgestellt wurde.“
11. Im § 29 wird folgender Abs. 4 (neu) angefügt:
„(4) Eine elektronische Übermittlung einer Anordnung mit einer elektronischen Signatur außerhalb des HV-Systems ist einer schriftlichen Anordnung in Papierform nach Abs. 1 bis 3 gleichzusetzen.“
12. Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „oder durch Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Bund abgeführt bzw. an Dritte weitergeleitet werden“ eingefügt.
13. Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d wird nach dem Ausdruck „Fehleinzahlungen“ der Ausdruck „oder deren Weiterleitung an ein anderes Bundeskonto“ eingefügt.
14. Im § 34 Abs. 2 Z 1 lit. e wird nach dem Ausdruck „Bankspesen“ ein Beistrich sowie der Ausdruck „Mahnspesen und Centdifferenzen“ ergänzt und danach der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
15. Im § 34 Abs. 2 Z 1 werden nach der lit. e folgende neue lit. f und g angefügt:
„f) für die Belegaufteilung im Falle des Eilnachrichtenverfahrens,
g) Gut- bzw. Lastschriften auf einem Bankkonto, deren Höhe aufgrund ihrer Eigenart im Vorhinein nicht bekannt ist und für deren Verbuchung von der BHAG eine generelle Anordnung bei den haushaltsleitenden Organen eingeholt wurde.“
16. § 40 samt Überschrift (neu) lautet:
„Periodengerechte Zuordnung und zeitliche Abgrenzung
§ 40. (1) Aufwendungen und Erträge, die auf Grund einer Rechnung oder auf Grund verlässlicher Verrechnungsunterlagen nach dem Stichtag der Abschlussrechnung erfasst werden, sind unbeschadet ihrer betraglichen Höhe dem jeweils betroffenen Finanzjahr zuzuordnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnngshof den Termin fest, bis zu dem Verrechnungen für das abgelaufene Finanzjahr erfolgen können.
(2) Betreffen Aufwendungen und Erträge eine Periode eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung dieser zuzuordnen. Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden eines Finanzjahres, sind sie in der Ergebnisrechnung auf diese aufzuteilen (Abgrenzung), wenn der Betrag über dem 100-fachen für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Eine unterjährige Aufteilung auf mehrere Perioden (Abgrenzung) hat jedenfalls zu unterbleiben, wenn der Betrag unter dem für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, liegt. Aufteilungen und Zuordnungen haben unterjährig spätestens bis zum 12. des Folgemonats eines Quartals und am Jahresende bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(3) Betreffen Aufwendungen und Erträge mehrere Perioden und mehrere Finanzjahre, hat die Aufteilung (Abgrenzung) auf die betreffenden Perioden und Finanzjahre unbeschadet der Höhe des Betrags jedenfalls zu erfolgen.
(4) Zahlungen sind in der Finanzierungsrechnung in jenem Finanzjahr zu verrechnen, in dem sie tatsächlich vorgenommen werden.
(5) Endet eine der angegebenen Fristen an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an deren Stelle der nächste Arbeitstag.“
17. Im § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „gültigen Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen“ durch den Ausdruck „umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB)“ ersetzt.
18. Im § 47 wird nach dem Abs. 5 ein neuer Abs. 5a angefügt:
„(5a) Die Anpassung des Beteiligungswertes an der Oesterreichischen Nationalbank, die Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken ist, hat erfolgsneutral zu erfolgen. Dies gilt abweichend von Abs. 3 und 5 auch im Fall einer Abwertung und einer darauffolgenden Wertaufholung.“
19. Im zweiten Satz von § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „,wenn deren Wert jeweils zumindest 50 000 Euro in Summe beträgt,“ gestrichen.
20. Im § 53 Abs. 4 entfällt der letzte Satz .
21. Im § 53 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist“ durch den Ausdruck „der Wert der Rückstellung zuverlässig ermittelt werden kann“ ersetzt.
22. Im § 56 Abs. 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Bundeshaftungen sind in der Applikation Treasury zu erfassen .“
23. Im § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck „Personenkontenführung“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkontenführung“ und in Abs. 2 der Ausdruck „Personenkonto“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonto“ ersetzt.
24. Im § 72 Abs. 3 wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
25. Im § 72 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Für die Anlage oder Änderung von Geschäftspartnerkonten (Personenkonten) im HV-System sind die Grunddaten im Wege der öffentlichen Register aus der Grunddatenverwaltung (GDV) zu verwenden. Weichen einzelne der Daten der verrechnungsrelevanten Unterlagen von diesen Grunddaten ab, sind jene der GDV zu verwenden, wenn aus den verrechnungsrelevanten Unterlagen eine zweifelsfreie Feststellung des Geschäftspartners möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat die BHAG eine Klärung im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle herbeizuführen. Die Angabe weiterer zusätzlicher Adressen im Rahmen der Anlage eines Geschäftspartners ist zulässig, wenn sie für die Abwicklung von Gebarungsfällen erforderlich ist. Für ausländische Geschäftspartner sind die Grunddaten aus den übermittelten verrechnungsrelevanten Unterlagen zu verwenden.“
26. Im § 72 Abs. 4 wird jeweils der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ und der Ausdruck „Personenkontos“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkontos“ ersetzt.
27. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz (neu) lautet:
„Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.“
28. Im § 87 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Kosten- und Leistungsrechnung“ der Ausdruck „, soweit es sich nicht um kalkulatorische Mieten handelt,“ eingefügt.
29. Im § 88 Abs. 1 Z 1 bis 4 (neu) lautet:
- „1. Primäre Kosten:
- a) Personalkosten
- b) Betriebskosten
- c) Erlöse
- 2. Sekundäre Kosten
- 3. Abweichungen
- 4. Transfers und sonstiger neutraler Aufwand:
- a) Transferaufwand
- b) Sonstiger neutraler Aufwand
- c) Transferertrag und sonstiger neutraler Ertrag.“
30. Im § 88 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „werden“ der Ausdruck „, sowie kalkulatorische Mieten“ angefügt.
31. Im § 96 wird nach dem Abs. 3 ein neuer Abs. 4 angefügt:
„(4) Nähere Regelungen zur Kosten- und Leistungsrechnung (§§ 85 bis 97) können von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen werden.“
32. Im § 100 Abs. 2 wird der Ausdruck „Forderungen“ durch den Ausdruck „Zahlungsverpflichtungen“ ersetzt
33. Im § 100 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „,die 7 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigen,“.
34. Im § 100 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe, ab welchem Betrag eine Aufrechnung zu prüfen ist, und die Vorgehensweise sind in der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien zu regeln.“
35. Im § 119 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a (neu) angefügt:
„(4a) Förderungen sind ausschließlich bei der Abrechnung auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.“
36. Im § 120 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
37. Im § 122 Abs. 1 wird im ersten und dritten Satz jeweils der Ausdruck „sachliche und rechnerische Richtigkeit“ durch den Ausdruck „sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit“ und im zweiten Satz der Ausdruck „sachliche und rechnerische Richtigkeit“ durch den Ausdruck „sachliche, die rechnerische oder die sachliche und rechnerische Richtigkeit mit dem Vermerk „sachlich richtig“, „rechnerisch richtig“ oder „sachlich und rechnerisch richtig““ ersetzt.
38. Im § 122 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Ausdruck „in Papierform zu übermitteln“ durch den Ausdruck „bei Fehlen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen in Papierform zu übermitteln“ ersetzt.
39. Im § 122 Abs. 4 wird der Ausdruck „nach Zahlungseingang oder Leistung der Zahlung“ durch den Ausdruck „nach Eingang oder Leistung der Zahlung“ ersetzt.
40. Im § 124 Abs.6 erster Satz wird der Ausdruck „Z 9 bis 11“ durch den Ausdruck „Z 8“ ersetzt. Im § 124 Abs. 6 lautet die Ziffer 1 „1. Richtigkeit der Kreditorenangaben und der Debitorenangaben aufgrund eindeutiger Identifikation (z. B. UID-Nummer, Vereinsregisternummer, Firmenbuchnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters) und Bankverbindung. Der Name und die Anschrift sind zwingend bei Barzahlungen und wenn keine eindeutige Identifizierung des Geschäftspartners möglich ist zu prüfen,“. Die bisherige Ziffer 6 entfällt, während die bisherige Ziffer 7 zur Ziffer 6 umbenannt wird. Die bisherige Ziffer 8 wird zur Ziffer 7 und zugleich wird nach dem Ausdruck „Vorratsaufschreibungen“ der Beistrich durch den Ausdruck „sowie“ ersetzt. Darüber hinaus entfallen die Ziffern 9 und 11 und wird die bisherige Ziffer 10 zur neuen Ziffer 8 und werden der Beistrich sowie der Ausdruck „sowie“ am Ende durch einen Punkt ersetzt. Anschließend wird gesondert von den Aufzählungen in § 124 Abs. 6 der Satz „Wenn Teile oder alle der vorgegebenen Prüfungen bereits durch eine maschinelle Prüfung im HV-System erfolgreich vorgenommen wurden, hat die neuerliche Prüfung durch den Buchhaltungsreferenten zu entfallen.“ angefügt.
41. § 124 Abs. 7 lautet wie folgt:
„(7) Von einer vollständigen Prüfung nach Abs. 6 ist bei Auszahlungsanordnungen im HV-System bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen abzugehen. In diesem Fall sind nur vereinfachte Prüfungen im Gebarungsvollzug vorzunehmen. Über die Grundsätze der Auswahl der zu prüfenden Geschäftsfälle sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien zu erlassen.“
42. Im § 124 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck prüfen der Ausdruck (=vereinfachte Prügung) eingefügt.
43. Im§ 124 entfällt Abs. 9; der bisherige Abs. 10 erhält die Bezeichnung Abs. 9; in Abs. 9 (neu) wird der Ausdruck „Personenkonten“ durch den Ausdruck „Geschäftspartnerkonten“ ersetzt.
44. Im § 131 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Überschrift zu § 40 im Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 14 Abs. 3 bis 5, § 22 Abs.1 bis 2, § 27 Abs. 3, § 29 Abs. 4 (neu), § 34 Abs. 2 Z 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g, § 40 samt Überschrift, § 42 Abs. 4, § 47 Abs.5 (neu) § 53 Abs. 2, 4 und 6, § 56 Abs. 7, § 72 Abs. 1 bis 3 und 4, § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 4, § 88 Abs. 1 Z 1-4 (neu) und Abs. 2, § 96 Abs. 4 (neu), § 100 Abs. 2 und 3, § 119 Abs.4a (neu), § 120 Abs. 4 letzter Satz, § 122 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 6, 7, 9 und 10 in der Fassung von BGBl. II Nr. 59/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
45. Im § 132 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Anpassung des Beteiligungswertes der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 47 Abs. 5a BHV 2013 ist erstmalig ab dem Finanzjahr 2025 anzuwenden.“
Marterbauer
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