4. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitsdokumentationsverordnung geändert wird (GD-VO-Novelle 2025)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2, § 6g sowie § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Dokumentation und Meldung von Daten aus dem ambulanten und stationären Bereich (Gesundheitsdokumentationsverordnung – GD-VO), BGBl. II Nr. 367/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sozialversicherungsträgern“ die Wortfolge „ , den Krankenfürsorgeanstalten“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unfallversicherungsträger“ die Wortfolge „sowie die Krankenfürsorgeanstalten“ eingefügt.
3. In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Krankenfürsorgeanstalten – letztere, wenn sie die Daten ihrer Versicherten EDV-unterstützt verwalten – haben“ durch die Wortfolge „die Krankenfürsorgeanstalten haben“ ersetzt.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „spitalsambulant“ und „intramural ambulant“ sind als Synonym zu verstehen.“
5. In der Anlage 1 lautet die zweite Tabelle in Punkt 1.2.:
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6. In der Anlage 2 wird im ersten Abschnitt (Satzarten im Überblick) vor der letzten Zeile (Satzart S11 Prüf- und Summensatz) folgende Zeile eingefügt:
„Satzart A01 | Antiinfektiva-Abrufe“ |
7. In der Anlage 2 wird im zweiten Abschnitt (Satzarten im Detail) in der Tabelle zu Satzart E01 – Stammdaten extramuraler Leistungserbringer/Leistungserbringerin vor der vorletzten Zeile (Leistungserbringer-ID 64 alphanumerisch) folgende Zeile eingefügt:
„Pseudonym Leistungserbringer/Leistungserbringerin | 88 | Alphanumerisch“ | |
8. In der Anlage 2 wird im zweiten Abschnitt (Satzarten im Detail) vor der Tabelle zu Satzart S11 – Prüf- und Summensatz folgende Tabelle samt Überschrift und Fußnoten eingefügt:
„Satzart A01 – Antiinfektiva-Abrufe 1)
Feld | Maximale Länge | Datenformat | |
Satzartenkennzeichen | 3 | alphanumerisch | |
Jahr | 4 | numerisch | |
Monat | 2 | numerisch | |
Krankenanstaltennummer | 6 | alphanumerisch | |
Bettenführende bzw. nicht-bettenführende Hauptkostenstelle – Funktionscode | 8 | numerisch | 2) |
Bezugsland | 2 | alphanumerisch | |
Pharmazentralnummer | 15 | alphanumerisch | |
Handelsname | 100 | alphanumerisch | |
Abgerufene Packungen | 10 | numerisch | |
Menge je Packungseinheit | 10 | numerisch | |
Packungseinheit | 10 | alphanumerisch | |
ATC-Code | 10 | alphanumerisch | |
- 1) Diese Satzart ist ab dem Berichtsjahr 2025 zu melden. Für nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierte Krankenanstalten sowie für den extramuralen ambulanten Bereich ist diese Satzart nicht zu melden.
- 2) Informationen zu nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen sind nur zu melden, sofern diese Informationen systematisch erfasst werden.“
9. In der Anlage 2 wird im zweiten Abschnitt (Satzarten im Detail) in der Tabelle zu Satzart S11 – Prüf- und Summensatz nach der 41. Zeile (Anzahl übermittelte Sätze Satzart B06) folgende Zeile eingefügt:
„Anzahl übermittelte Sätze Satzart A01 | 10 | Numerisch“ | |
Schumann
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