25. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II Nr. 261/2002, geändert wird
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes ändere ich die Entschließung betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II Nr. 261/2002, wie folgt:
Artikel V lautet:
„(1) Wird die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
- 1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
- 2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
- 3. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
- 4. wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, gilt der Berufstitel als widerrufen.
(2) Jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über den Widerruf des Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf unverzüglich zu löschen.
(3) Nach Widerruf eines Berufstitels ist die bzw. der Ausgezeichnete von jenem Organ, das den Berufstitel vorgeschlagen hat, über den ex lege Widerruf und den Wegfall der Berechtigung zum Führen des Berufstitels, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das zuständige Organ hat die Österreichische Präsidentschaftskanzlei über den Widerruf ehestmöglich zu informieren.“
Artikel VI lautet:
„(1) Der Berufstitel ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete
- 1. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Artikel V Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
- 2. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(2) Die Aberkennung eines Berufstitels erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach dieser Entschließung den jeweiligen Berufstitel vorzuschlagen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen ist jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gem. Abs. 1 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über die Aberkennung des Berufstitels bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Artikel VII unverzüglich zu löschen.
(4) Werden dem gemäß Abs. 3 zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
- 1. die bzw. den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
- 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers, und
- 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 analog zu § 24 Ehrenzeichengesetz eine Empfehlung des Ehrenzeichenbeirats einzuholen.
(5) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, ist das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung von jenem Organ, welches die Verleihung des Berufstitels vorgeschlagen hat, zu prüfen und festzustellen. Die erfolgte Aberkennung ist auf geeignete Weise zu veröffentlichen.“
Artikel VII lautet:
„(1) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel V oder die Aberkennung nach Artikel VI erfüllen.
(2) Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels V oder des Artikels VI vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen.
(3) Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Berufstitels unverzüglich zu löschen.“
Artikel VIII lautet:
„(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung wird die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 261/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 49/2008, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, abgeändert.“
Van der Bellen
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