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BGBl II 24/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Verordnung: Änderung der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
24. [CELEX-Nr.: 32023L2413 ]

24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV geändert wird

Aufgrund der §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV, BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 16 lautet:

„16.„Zertifizierungsstellen“ gemäß Art. 2 Z 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. L Nr. 90285 vom 27.03.2025 S. 1, sind unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstellen, die mit einem freiwilligen oder nationalen System, das gemäß Artikel 30 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 von der Europäischen Kommission anerkannt wurden, eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließen, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführen und Zertifikate im Namen der freiwilligen oder nationalen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen oder nationalen Systems ausstellen;“

2. Die Einleitung des § 3 lautet:

„Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:“

3. § 3a Abs. 1 lautet:

„(1) Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie

  1. 1. eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
  2. 2. die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen sowie den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 entsprechen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
  3. 3. sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des § 3b fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.“

4. In § 3b Abs. 2 wird vor dem Wort „Rahmen“ das Wort „ihm“ durch das Wort „im“ ersetzt und Abs. 3 lautet:

„(3) Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geregelt.“

5. § 4 Abs. 1 Z 1 und 5 lauten:

  1. „1. Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind sowie Altwald, das heißt Wald, der aus einheimischen Baumarten besteht, die sich durch natürliche Prozesse, Strukturen und Dynamiken entwickelt haben, die späteren Entwicklungsphasen von Primärwäldern derselben Art entsprechen. Auswirkungen früherer menschlicher Tätigkeit sind zu gering, um natürliche Prozesse zu stören;
  2. 5. Heideland, das heißt Flächen, die einen Bewuchs von verschiedenen Zwergstrauchheiden aufweisen. Darunter werden im engeren Sinne Gesellschaften von kleinwüchsigen Gehölzformationen verstanden, welche Wuchshöhen von 5 cm bis zu 150 cm erreichen können.
    Zwergstrauchheiden sind in den Tal- und Beckenlagen sowie im Gebirge in unterschiedlichen Flächenausmaßen vorzufinden, welche als Standort nährstoffarme carbonathaltige sowie carbonatfreie Böden besiedeln.“

6. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden

  1. 1. für die Zwecke von Art. 29 Abs. 1 lit. a, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten und
  2. 2. für die Zwecke von Art. 29 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Systembetreiber entweder selbst Überwachungs- oder Bewirtschaftungspläne festgelegt haben oder die Festlegung derartiger Pläne an die bei ihnen registrierten Unternehmen delegiert haben, um einer Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands des Bodens zu begegnen.“

7. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird jeweils nach dem Zitat der Richtlinie vor dem Wort „entweder“ und vor dem Wort „gefasst“ ein Leerzeichen eingefügt sowie in Abs. 6 nach dem Zitat der Richtlinie das Wort „und“ gestrichen.

8. § 8 samt Überschrift lautet:

„Einbeziehung von Zertifizierungsstellen

§ 8. (1) Der Systembetreiber hat für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie  (EU) 2018/2001 Zertifizierungsstellen einzubinden.

(2) Für die Einbeziehung von Zertifizierungsstellen gemäß Abs. 1 hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erfüllt sind.“

9. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.“

10. Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen sind über die Website „www.eama.at “ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Abweichend können Massenbilanzen auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Formularen ausdrücklich ermöglicht wird.

(5) Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen nur durch von den Unternehmen befugte Personen eingebracht werden können. Die AMA als Systembetreiberin hat zu protokollieren, wann die Daten der Massenbilanzen bei ihr eingelangt sind und hat dies auf Anfrage der einreichenden Person bekannt zu geben.“

11. In § 10 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

12. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die AMA als Systembetreiberin hat im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen, ob getätigte Transaktionen vollständig, korrekt und fristgerecht in die Unionsdatenbank eingegeben wurden.“

13. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird gegen gemäß Abs. 1 angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Eingabe von Transaktionen in die Unionsdatenbank gemäß § 9 Abs. 3 durch die Unternehmen.“

14. § 11a Abs. 5 Z 3 lautet:

  1. „3. Kopien von Unterlagen in Papierform oder elektronischer Form (inklusive Fotos) unentgeltlich anzufordern und“

15. § 12 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Kontrollstellen“ durch das Wort „Zertifizierungsstellen“ ersetzt.

16. Die Einleitung des § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen der Vollziehung gemäß § 11a kann die AMA für folgende Tätigkeiten im Inland einen angemessenen Kostenersatz von Zertifizierungsstellen einheben:“

17. In § 12 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.

Totschnig

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