174. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH (gemäß § 21 ORF-Beitrags-Gesetz nunmehr „ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)“) - oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamt*innen (Post-Bezügeverordnung 2026)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamt*innen, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH (gemäß § 21 ORF-Beitrags-Gesetz nunmehr „ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)“) oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 28. April 2026 vereinbarte Gehaltserhöhung ab 15. September 2026 wie folgt angepasst:
- 1. Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 15. September 2026 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 114/2025.
- 2. Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamt*innen der Allgemeinen Verwaltung und Beamt*innen in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
- 3. Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 1. Oktober 2026 um 3,0 % angehoben.
§ 2. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß § 106 Abs. 1 und Abs. 1a Gehaltsgesetz 1956 betreffend die Beamt*innen, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH (gemäß § 21 ORF-Beitrags-Gesetz nunmehr „ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)“) oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 15. September 2026 wie folgt angepasst:
- 1. Die Verwendungszulagen für Beamt*innen des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 114/2025.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2025 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Oblin
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