168. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers (APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung – APAB-QPBV)
Aufgrund des § 34 Abs. 1 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird verordnet:
§ 1. Der schriftliche Prüfbericht hat sich am folgenden Aufbau zu orientieren und jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- A. Allgemeiner Teil
- 1. Auftrag und Auftragsgegenstand
- 2. Angaben zu dem/den Antragsteller(n)
- 3. Planung der Qualitätssicherungsprüfung
- B. Allgemeine Grundsätze des Qualitätsmanagementsystems
- 1. Ausgestaltung, Umsetzung und Betrieb des Qualitätsmanagementsystems und Qualitätsumfelds gemäß § 3 der Verordnung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen zur Durchführung prüfender Tätigkeiten (KSW-PRL 2022) bzw. den §§ 3 und 4 der Verordnung der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände über die Regeln zur internen Organisation und Qualitätssicherung von Prüfungsbetrieben der Revisionsverbände 2024 (QS-VO 2024)
- 2. Dokumentation des Qualitätsmanagementsystems gemäß § 15 KSW-PRL 2022 bzw. § 9 QS-VO 2024
- 3. Besonderheiten des Qualitätsmanagementsystems betreffend die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- C. Risikobeurteilungsprozess des Prüfungsbetriebes gemäß § 5 KSW-PRL 2022 bzw. den §§ 7 und 8 QS-VO 2024
- D. Prüfung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GWP-Prüfung)
- E. Überprüfung der Regelungsbereiche des Qualitätsmanagementsystems
- 1. Steuerung und Führung des Prüfungsbetriebes gemäß § 6 KSW-PRL 2022 bzw. § 6 QS-VO 2024
- 2. Relevante berufliche Verhaltensanforderungen gemäß § 7 KSW-PRL 2022 bzw. den § 11 QS-VO 2024
- 3. Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und bestimmten Aufträgen gemäß § 8 KSW-PRL 2022 bzw. § 12 QS-VO 2024 (ohne GWP-Prüfung) einschließlich ausreichendem Versicherungsschutz bzw. ausreichende Sicherstellung der Ersatzansprüche gegen einen Revisor
- 4. Auftragsdurchführung gemäß § 9 KSW-PRL 2022 bzw. den §§ 17 bis 22 QS-VO 2024
- 5. Ressourcen gemäß § 10 KSW-PRL 2022 bzw. § 12a QS-VO 2024
- 6. Information und Kommunikation gemäß § 11 KSW-PRL 2022 bzw. § 10 QS-VO 2024 einschließlich der Überprüfung der Einhaltung der Anzeige- und Meldepflichten gemäß APAG
- F. Überprüfung des Überwachungs- und Verbesserungsprozesses gemäß § 12 KSW-PRL 2022 bzw. den §§ 10 und 10b QS-VO 2024 sowie der Beurteilung des Qualitätsmanagementsystems gemäß § 14 KSW-PRL 2022 bzw. § 10c QS-VO 2024
- G. Übersicht über die bei den einzelnen Prüfungsaufträgen getroffenen Feststellungen.
- H. Sonstige Angaben
- 1. Hinweise auf möglicherweise verwirklichte Tatbestände im Sinne des § 41 Abs. 1 APAG
- 2. Prüfhemmnisse und deren Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 2 APAG
- 3. Sonstige Anmerkungen des Qualitätssicherungsprüfers
§ 2. (1) Der schriftliche Prüfbericht hat sich an dem auf der Website der APAB veröffentlichten Musterprüfbericht zu orientieren.
(2) Im Prüfbericht gemäß § 1 getroffene Feststellungen haben neben der Beschreibung des festgestellten Mangels jedenfalls die Angabe der einschlägigen Norm(en) für die getroffene Feststellung (gesetzliche Bestimmungen sowie nationale und internationale Standards und Berufsgrundsätze) sowie die Einstufung der Schwere der getroffenen Feststellung in die Kategorien „geringfügiger Mangel“, „erheblicher Mangel“ und „wesentlicher Mangel“ zu enthalten.
(3) Unter dem Punkt „Anregungen“ können Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel angegeben werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 371/2017, außer Kraft.
Hofbauer Komarek
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