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BGBl II 167/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Verordnung: APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung

167. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV)

Aufgrund des § 21 Abs. 7 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 7 APAG beträgt:

  1. 1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG 400 Euro
  2. 2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG 40 Euro
  3. 3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG 400 Euro
  4. 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 400 Euro
  5. 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 400 Euro
  6. 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 400 Euro
  7. 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften 40 Euro
  8. 8. für die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG 400 Euro
  9. 9. für die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG 800 Euro
  10. 10. für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464 , ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß § 271a Abs. 7 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026 400 Euro

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 78/2017, außer Kraft.

Hofbauer     Komarek

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