167. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV)
Aufgrund des § 21 Abs. 7 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 7 APAG beträgt:
- 1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG 400 Euro
- 2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG 40 Euro
- 3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG 400 Euro
- 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 400 Euro
- 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 400 Euro
- 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 400 Euro
- 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften 40 Euro
- 8. für die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG 400 Euro
- 9. für die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG 800 Euro
- 10. für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464 , ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß § 271a Abs. 7 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026 400 Euro
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung, BGBl. II Nr. 78/2017, außer Kraft.
Hofbauer Komarek
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