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BGBl I 59/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Bundesgesetz: Änderung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024
59. (NR: GP XXVIII IA 410/A AB 202 S. 41 . BR: 11684 AB 11687 S. 981.)

59. Bundesgesetz, mit dem das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „volljährige Person“ durch die Wortfolge „Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 lautet:

„(1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.“

3. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 5 Abs. 2, kann der Befreiungswerber den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. Besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.“

4. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 2, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.“

5. In § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Abs. 3, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.

(5) Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.

(6) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.“

6. § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 lautet:

„(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 vorliegt.

(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs. 2 mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige ist ergänzend zu den in § 9 Abs. 2 Z 2 genannten Daten

  1. 1. das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wird bzw. wurde, sowie
  2. 2. die Aufgabe der letzten Betriebsstätte nachzuweisen.

    Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.“

7. In § 9 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in einer Gemeinde“.

8. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Beiträge und sonstiger damit verbundener Abgaben maximal 2,2% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber dem Österreichischen Rundfunk monatlich, gegenüber den weiteren Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. In diesem Höchstbetrag ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.“

9. In § 12 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bescheide nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.

(5) Gegen einen nach Abs. 4 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.

(6) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 4 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.

(7) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 6 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

(8) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 4, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.“

10. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder Einsicht zu nehmen. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“

11. In § 15 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Befreiung erlischt durch Abmeldung des Hauptwohnsitzes.“

12. § 17 Abs. 8 lautet:

„(8) Der mit dem Inkasso beauftragte Dritte im Sinne des Abs. 7 ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.“

13. In § 21 Abs. 2 wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.

14. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:

  1. 1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  2. 2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. 3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  4. 4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
  5. 5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.“

Van der Bellen

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