51. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend eine Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
51. Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
Gemäß Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024, wird kundgemacht:
Der Bundesrat hat am 17. Juli 2025 die aus der Anlage ersichtliche Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates beschlossen.
Anlage
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBI. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBI. I Nr. 82/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 65 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen von allgemeinem Interesse sind im Sinne des Art. 30 Abs. 7 B-VG vom Präsidenten auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. Über grundsätzliche Fragen zu diesen Veröffentlichungen hat der Präsident Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu halten.“
2. Dem § 72 wird folgender Abs. 9 angefügt:
,,(9) § 65 Abs. 8 in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates BGBl. I Nr. 51/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Stocker
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