39. Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 erhält der bisherige Absatz 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Abs. 3 und der danach eingefügte neue Abs. 4 lauten:
„(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nehmen als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, für den Bund gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Soweit nicht anders angeordnet kommt der BVAEB dabei in entsprechender Anwendung der §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 6 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, die Wahrnehmung der auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung bezogenen Rechte und Pflichten zu. Die BVAEB kann auf Anfrage jeder Person mit Anwartschaft auf eine Pensionsleistung nach dem Bundestheaterpensionsgesetz einmal unverbindlich Auskunft über die voraussichtliche Höhe von bis zu drei Jahren in der Zukunft gelegenen Leistungen erteilen.
(4) Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Abs. 3 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zu verarbeiten und der BVAEB zur Erfüllung der dieser in Abs. 3 übertragenen Aufgaben zu übermitteln. Die BVAEB ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO insbesondere und unbeschadet der entsprechenden Anwendung des § 5 BPAÜG ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Abs. 3 übertragenen Aufgaben erforderlichen und insbesondere seitens der Bundestheater-Holding GmbH übermittelten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zu verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung der Bundestheater-Holding GmbH sowie der jeweils von der Verarbeitung betroffenen Person zu übermitteln. Die Ermächtigungen zur Verarbeitung bzw. Übermittlung nach diesem Absatz beziehen sich auf die erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen sowie pensionsrechtlichen personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO darf dabei nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen.“
2. Dem § 31a wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Bundestheater-Holding GmbH hat im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten einmalig einen Pauschalbetrag in der Höhe von 250 000 Euro an die BVAEB zu leisten. Die BVAEB hat den Betrag im Rechenkreis nach § 8 Abs. 3 BPAÜG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 BPAÜG zu vereinnahmen und ihren Aufwand für die Wahrnehmung der nach § 21 Abs. 3 und 4 übertragenen Aufgaben ebenfalls diesem Rechenkreis zuzuordnen.“
3. In § 32 Z 3 wird das Zitat „§ 21 Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
4. In § 32 Z 4 wird das Zitat „§ 21 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 5“ ersetzt.
Van der Bellen
Stocker
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)