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BGBl I 21/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

21. Bundesgesetz: Änderung des Tierschutzgesetzes
21. (NR: GP XXVIII IA 77/A AB 86 S. 21 . BR: AB 11641 S. 978 .)

21. Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Heimtierdatenbank“ durch die Wortfolge „Datenbank gemäß § 24a“ ersetzt.

2. § 44 Abs. 29 bis 32 lautet:

„(29) Stalladaptionen oder Rückführungen auf den ursprünglichen Bauzustand vor Projektteilnahme von Betrieben im Rahmen des Projekts gemäß Abs. 32 gelten nicht als Umbaumaßnahmen im Sinne des Abs. 30 oder des Punktes 5.2a der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022.

(30) § 18 Abs. 2a tritt mit dem 1. Jänner 2023 für alle ab diesem Datum baurechtlich bewilligten neu gebauten oder umgebauten Anlagen in Kraft. Für alle sonstigen, den bis dahin geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. I Nr. 130/2022 bestehen, gilt:

  1. 1. § 18 Abs. 2a tritt mit 1. Juni 2034 in Kraft.
  2. 2. Sofern nachweislich innerhalb weniger als 16 Jahre vor dem 1. Juni 2034 eine Haltungsanlage neu gebaut wurde oder in einer bestehenden Haltungsanlage bauliche Maßnahmen im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen wurden, gilt eine individuelle Übergangsfrist von 16 Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der baulichen Maßnahmen. Die Inanspruchnahme dieser individuellen Übergangsfrist ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Nachweise bis längstens 31. Dezember 2027 zu melden.

(31) Ab 1. Juni 2029 gelten auch für bestehende Haltungseinrichtungen im Sinne des Abs. 30 zweiter Satz die Vorgaben der Gruppenhaltung neu des Punktes 5.2a Z 3 und 5 der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2022 hinsichtlich Beschäftigungsmaterial und Besatzdichte, die Vorgaben hinsichtlich der Besatzdichte jedoch eingeschränkt auf Mastschweine und Zuchtläufer ab einem Tiergewicht von über 30 kg im Durchschnitt der Gruppe.

(32) Bis zum 31. Dezember 2026 ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ein Projekt hinsichtlich der Evaluierung der Haltungssysteme im Bereich der Buchten und Bodengestaltung bei der Haltung von Schweinen durchzuführen. Dieses Projekt hat die Anforderungen zur Strukturierung und Ausgestaltung der Buchten sowie der Böden als Alternative zu den bestehenden Vollspaltenbuchten im Sinne des Tierwohls zu entwickeln. Insbesondere ist die Beschaffenheit des Bodens (perforiert/geschlossen/planbefestigt) sowie die Perforationsdichte, der Einsatz von Beschäftigungsmaterial und die Strukturierung der Buchten durch Funktionsbereiche zu untersuchen. Zusätzlich sind an Hand der angeführten Parameter auch Haltungssysteme von an bestehenden Qualitätsprogrammen teilnehmenden Schweinemastbetrieben zu evaluieren. Darüber hinaus sind die ökonomischen, arbeitstechnischen und ökologischen Auswirkungen dieser Haltungssysteme unter Berücksichtigung des Verbots des routinemäßigen Schwanzkupierens und des Erfordernisses eines physisch und temperaturmäßig angenehmen Liegebereichs zu bewerten. Die auf Grund des Projekts als geeignet anzusehenden Anforderungen an Buchten, Böden und deren Ausgestaltung sind von den Auftraggebern des Projekts der gemäß § 18 Abs. 6 eingerichteten Fachstelle vorzulegen und von dieser zu begutachten. Die Ergebnisse des Projekts und das Gutachten der Fachstelle sind als Grundlage für einen neuen rechtlichen Mindeststandard gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 heranzuziehen. Dieser Mindeststandard hat eine die Nutzungsdauer betroffener Haltungsanlagen berücksichtigende, ausreichend lange Übergangsfrist vorzusehen.“

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 44 Abs. 29 bis 32 und § 48 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2025 treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.“

4. § 48 Z 3a lautet:

  1. 3a. hinsichtlich des § 44 Abs. 32 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,“

Van der Bellen

Stocker

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