88. Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die zentrale elektronische Einmeldung von statistischen Daten im Anwendungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes (SFBG-Einmeldeverordnung)
Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz – SFBG), BGBl. I Nr. 163/2021, wird verordnet:
Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung
§ 1. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at ) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.
(2) Jeder gemäß § 7 SFBG berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at ) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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