87. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 1 Abs. 7 des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird verordnet:
Die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV), BGBl. II Nr. 480/2020, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Mindesttiefe
§ 1a. Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.“
2. Der bisherige Inhalt des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2025 tritt mit 22. Juli 2025 in Kraft.“
Karner
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